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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gültig ab 1. Juli 2023

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen können Sie auch als PDF in Deutsch und Englisch herunterladen.

 

1. Geltungsbereich

Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Leistungen in Form von Beratung, Projektmanagement, Erstellung von Gutachten und sonstigen Tätigkeiten von Marko Schnick Financial Consulting(MSFC) für ihre Kunden, soweit im Einzelfall von den Parteien nicht ausdrücklich etwas Anderes schriftlich vereinbart wird

Sofern MSFC über die vereinbarten Leistungen hinaus für Sie tätig wird und darüber keine gesonderte Vereinbarung abgeschlossen wird, finden die Regelung dieser AGB auch auf die Erbringung dieser Leistungen Anwendung.

 

2. Allgemeiner Inhalt der Vereinbarung

2.1 Gegenstand der Vereinbarung sind die im Einzelfall vereinbarten und von MSFC auszuführenden Tätigkeiten. MSFC garantiert nicht für den Eintritt bestimmter wirtschaftlicher oder sonstiger Folgen. Aus diesem Grunde kann MSFC ungeachtet der Überlassung bestimmter Arbeitsergebnisse auch keine Erklärungen in Form von Erwartungen, Prognosen oder Empfehlungen im Sinne einer Garantie hinsichtlich des Eintritts entsprechender Umstände abgeben.

2.2 Terminangaben gelten als allgemeine Zielvorgaben, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindliche Zusicherungen vereinbart sind.

2.3 Gutachten, Stellungnahmen, Präsentationen und dergleichen sind erst mit ihrer rechtsgültigen Unterzeichnung verbindlich. Bei sonstigen Arbeitsergebnissen ist die Verbindlichkeit in gleicher Weise in einem entsprechenden Abschlussschreiben festzuhalten. Zwischenberichte und vorläufige Arbeitsergebnisse, deren Entwurfscharakter ausdrücklich festgehalten wird oder sich aus den Umständen ergibt, können vom endgültigen Ergebnis erheblich abweichen und sind daher unverbindlich.

2.4 MSFC kann sich zur Erbringung ihrer Leistungen geeigneter Dritter bedienen.

2.5 Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhalts unterliegen einer angemessenen Anpassung des vereinbarten Honorars.

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3. Mitwirkung des Kunden

Der Kunde hat ohne besondere Aufforderung rechtzeitig alle Informationen und Unterlagen, die für eine ordnungsgemässe Erbringung der Leistungen erforderlich sind, MSFC zukommen zu lassen. MSFC darf davon ausgehen, dass die überlassenen Unterlagen und erteilten Informationen sowie erfolgten Anweisungen richtig und vollständig sind.

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4. Informationsaustausch und Entbindung vom Berufsgeheimnis bei der internen Bearbeitung von Informationen

4.1 Die Parteien verpflichten sich, Stillschweigen zu wahren über alle vertraulichen Informationen, von denen sie anlässlich oder in Zusammenhang mit der Entgegennahme oder Erbringung von Leistungen im Rahmen der Abwicklung des Vertragsverhältnisses Kenntnis erlangen. Als vertraulich haben alle Daten über Tatsachen, Methoden und Kenntnisse zu gelten, die zumindest in ihrer konkreten Anwendung im Rahmen der Abwicklung des Vertragsverhältnisses nicht allgemein bekannt oder nicht öffentlich zugänglich sind. Ausgenommen hiervon ist die Weitergabe von vertraulichen Informationen zur notwendigen Wahrung berechtigter eigener Belange, soweit die jeweiligen Dritten einer gleichwertigen Verpflichtung zur Verschwiegenheit unterliegen. Ferner darf eine Partei vertrauliche Informationen weitergeben, sofern sie dazu verpflichtet ist oder durch ein Gericht bzw. eine Behörde dazu angewiesen wurde. Wird eine Partei durch ein Gericht oder eine Behörde zur Weitergabe verpflichtet, teilt sie der anderen Partei diese rechtlichen Anforderungen vor der Weitergabe mit, sofern kein behördliches Verbot besteht, diese Information der anderen Partei mitzuteilen.

Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus fort. Die vorstehende Verpflichtung hindert MSFC nicht an der Ausführung von gleichen oder ähnlichen Aufträgen für andere Kunden unter Wahrung der Verschwiegenheit. Der Kunde anerkennt und genehmigt die interne Bearbeitung der vertraulichen Informationen auch durch andere bei MSFC angestellten Personen im Rahmen des erteilten Auftrages.

4.2 Die Parteien können sich für ihre Kommunikation im Rahmen der Abwicklung des Vertragsverhältnisses elektronischer Medien wie Telefon und E-Mail bedienen. Bei der elektronischen Übermittlung können Daten aufgefangen, vernichtet, manipuliert oder anderweitig nachteilig beeinflusst werden sowie aus anderen Gründen verloren gehen und verspätet oder unvollständig ankommen. Jede Partei hat daher in eigener Verantwortung angemessene Vorkehrungen zur Sicherstellung einer fehlerfreien Übermittlung respektive Entgegennahme sowie die Erkennung von inhaltlich oder technisch mangelhaften Elementen zu treffen.

Bei Bedarf stellt MSFC einen persönlichen Portal-Zugriff für den Informations- bzw. Dokumentenaustausch zur Verfügung. Das Kundenportal wird auf der eigenen IT-Infrastruktur in den Räumlichkeiten von MSFC betrieben und soll lediglich zum Datenaustausch und nicht als permanente Datenablage dienen. Es liegt in der Verantwortung des Kunden, nötige Anpassungen der Zugriffsberechtigungen an MSFC zu melden (z.B. Personalaustritte beim Kunden).

4.3 MSFC kann die ihr zur Kenntnis gelangenden Informationen, insbesondere auch die personenbezogenen Daten der Kunden, IT-technisch verarbeiten respektive durch Dritte verarbeiten lassen. Dadurch werden die Informationen auch für Personen zugänglich, die im Rahmen des Verarbeitungsprozesses Systembetreuungs- und Kontrollfunktionen wahrnehmen. MSFC stellt vertraglich sicher, dass die entsprechenden Personen ebenfalls der Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit unterstehen und die Anforderungen des anwendbaren Datenschutzrechts erfüllen.

4.4 MSFC darf vertrauliche Informationen und Personendaten an Partnerunternehmen zur Erfüllung der Vereinbarung weitergeben. Partnerunternehmen sind zur vertraulichen Behandlung der erhaltenen Informationen und Daten verpflichtet. Die Daten werden gemäss erteiltem Auftrag bearbeitet, gesichert und können jederzeit von MSFC eingesehen werden. Ohne Einverständnis des Mandanten leitet MSFC keine Daten an Dritte weiter. Wird MSFC durch das Recht der EU, der Mitgliedstaaten oder eines Nicht-EU-Mitgliedstaates, dem MSFC unterliegt, oder von einer zuständigen Behörde zu weiteren Verarbeitungen verpflichtet, teilt MSFC dem Auftraggeber diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern kein Verbot besteht, diese dem Auftraggeber mitzuteilen.

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5. Datenschutz

5.1. MSFC bearbeitet personenbezogene Daten ausschliesslich für die vertraglich vereinbarten Zwecke und in Einklang mit dem Schweizer Datenschutzrecht. MSFC wendet bei der Bearbeitung geeignete Massnahmen zum Schutz der Privatsphäre an, welche die Offenlegung personenbezogener Daten beschränken.

5.2 Beide Parteien sind unabhängig voneinander verpflichtet, das anwendbare Datenschutzgesetz einzuhalten und insbesondere der gesetzlichen Informationspflicht nachzukommen.

5.6. Die mandatsverantwortliche Person von MSFC dient als Schnittstelle zum zuständigen internen Datenschutzteam. Die Kontaktinformationen werden schriftlich in der Regel auf der Auftragsbestätigung oder Offerte angegeben.

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6. Schutz- und Nutzungsrechte

6.1 Sämtliche Schutzrechte wie Immaterialgüter- und Lizenzrechte an den von MSFC im Rahmen der Abwicklung des Vertragsverhältnisses angefertigten Unterlagen, Produkten oder sonstigen Arbeitsergebnissen sowie dem dabei entwickelten oder verwendeten Know-how stehen – ungeachtet einer Zusammenarbeit zwischen MSFC und dem Kunden – ausschliesslich MSFC zu.

6.2 MSFC kann dem Kunden jeweils ein nicht ausschliessliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht zum ausschliesslichen Eigengebrauch für eine bestimmbare Dauer an den ihm überlassenen Unterlagen, Produkten und sonstigen Arbeitsergebnissen, einschliesslich des jeweils zugehörigen Know-hows, einräumen.

6.3 Die Weitergabe von Unterlagen, Produkten und sonstigen Arbeitsergebnissen oder von Teilen derselben sowie einzelner fachlicher Aussagen an Dritte durch den Kunden ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von MSFC zulässig.

6.4 Der Kunde unterlässt es, die ihm von MSFC überlassenen Unterlagen, insbesondere der verbindlichen Berichterstattung, abzuändern. Gleiches gilt für Produkte und sonstige Arbeitsergebnisse, soweit deren Zweck nicht gerade in einer weiteren Bearbeitung durch den Kunden besteht.

6.5 Ein Hinweis auf die bestehende Vertragsbeziehung zwischen den Parteien, insbesondere im Rahmen der Werbung oder als Referenz, ist nur bei gegenseitigem Einverständnis beider Parteien gestattet.

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7. Honorar und Auslagen

7.1 MSFC legt ihre Honorare auf Basis der Stundenansätze gemäss Funktionsstufe und Schwierigkeitsgrad fest.

7.2 Spesen und sonstige Auslagen (z. B. für Kopien, Porti) sind im Honorar nicht inbegriffen und werden dem Kunden zu den effektiven Kosten bzw. branchenüblichen Ansätzen in Rechnung gestellt, sofern in der Auftragsbestätigung nicht abweichend vereinbart. Bedient sich MSFC zur Erbringung ihrer Leistungen Dritter, verpflichtet sich der Kunde, auf Verlangen von MSFC, die Honoraransprüche und angefallenen Auslagen dieser Dritten direkt zu begleichen und MSFCvon eingegangenen Verpflichtungen freizustellen.

7.3 Kostenvoranschläge beruhen auf Schätzungen des Umfangs der notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten und werden auf der Grundlage der vom Kunden angegebenen Daten erstellt. Daher sind sie für die endgültige Berechnung des Honorars nicht verbindlich. Kostenvoranschläge und sonstige Angaben von Honoraren oder Auslagen verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer.

7.4 MSFC kann angemessene Vorschüsse auf Honorare und Auslagen verlangen sowie einzelne oder regelmässige Zwischenrechnungen für bereits erbrachte Tätigkeiten und Auslagen stellen. Im Falle der Anforderung eines Vorschusses oder der Stellung einer Zwischenrechnung kann sie die Erbringung weiterer Tätigkeiten von der vollständigen Zahlung der geltend gemachten Beträge abhängig machen.

7.5 Honorarrechnungen und Abrechnungen von Auslagen sind sofort nach Rechnungsstellung oder nach individueller Vereinbarung maximal innerhalb von 10 Tagen auf das von MSFC angegebene Konto zu zahlen.

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8. Haftung

MSFC haftet für eine absichtliche oder grobfahrlässige Verletzung ihrer Verpflichtungen. Für die fahrlässige Verletzung ihrer Verpflichtungen ist die Haftung soweit gesetzlich zulässig auf maximal das Honorars für den betroffenen Auftrag beschränkt.

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9. Gewährleistung

Wurde die Herstellung eines Werks im Sinn von Art. 363 OR vereinbart, hat der Kunde Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel durch MSFC. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Kunde Minderung oder Rücktritt vom Vertrag verlangen. Soweit darüber hinaus Schadenersatzansprüche bestehen, gilt Ziffer 8.

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10. Auflösung des Vertrags und deren Folgen

10.1 Der Vertrag kann von beiden Parteien jederzeit schriftlich mit sofortiger Wirkung oder auf den Ablauf eines bestimmten Datums gekündigt werden.

10.2 Bei der Kündigung auf den Ablauf eines bestimmten Datums hat der Kunde die bis zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung erbrachten Leistungen auf der Basis des effektiven Stundenaufwands und der jeweils geltenden Stundenansätze zuzüglich der angefallenen Auslagen zu bezahlen. Zudem ist MSFC vom Kunden völlig schadlos zu halten.

10.3 Erfolgt die Kündigung zur Unzeit, ist die kündigende Partei verpflichtet, der anderen Partei den dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen, gegebenenfalls zusätzlich zum Honoraranspruch auf der Basis des effektiven Stundenaufwands und der jeweils geltenden Stundensätze zuzüglich der angefallenen Auslagen.

10.4 Bei einer ausserordentlichen Kündigung aufgrund des vertragswidrigen Verhaltens einer Partei hat diese der kündigenden Partei den ihr infolge der Kündigung entstehenden Schaden zu ersetzen, gegebenenfalls zusätzlich zum Honoraranspruch auf der Basis des effektiven Stundenaufwands und der jeweils geltenden Stundensätze zuzüglich der angefallenen Auslagen.

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11. Schlussbestimmungen

11.1 Die Parteien dürfen die Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung nicht ohne Zustimmung der anderen Partei abtreten oder übertragen.

11.2 Alle Änderungen dieser AGB durch den Kunden bedürfen zu ihrer rechtlichen Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. MSFC kann diese AGB einseitig ändern. Vorbehältlich von Anhang, informiert MSFC den Kunden in einem solchen Fall über die Änderung. Falls der Kunde nicht innert 10 Tagen nach Erhalt der Information den geänderten AGB widerspricht, gelten die angepassten AGB als vereinbart.

11.3 Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung in dieser Vereinbarung von einem Gericht oder einer zuständigen Behörde für nichtig, rechtswidrig oder unwirksam erklärt werden, wirkt sich dies nicht auf die anderen Bestimmungen aus. Diese anderen Bestimmungen bleiben verbindlich und anwendbar. Die nichtige, rechtswidrige oder unwirksame Bestimmung soll durch eine Regelung ersetzt werden, welche dem wirtschaftlichen Zweck, der mit der früheren Regelung verfolgt wurde, möglichst nahekommt.

 

12. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

12.1 Dieser Vertrag untersteht schweizerischem Recht.

12.2 Ausschliesslich zuständig für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das zuständige Gericht am Sitz von MSFC in Volketswil - Uster.

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